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Wie wird eine GmbH gegründet?
Die Gründung einer GmbH verläuft in mehreren Schritten ab. Haben sich die Gesellschafter dazu entschlossen, eine GmbH gründen zu wollen, dann müssen sie einen Gesellschaftsvertrag (die „Satzung“ der GmbH) errichten.
Dieser Vertrag ist in einem zweiten Schritt zwingend von einem Notar zu beurkunden. Der Notar hat die Beteiligten dabei im Rahmen der Beurkundung umfassend aufzuklären und zu belehren, § 17 BeurkG (Beurkundungsgesetz). Gleich ob die Gründer auf eine in jedem Notariat vorhandene „Standardsatzung“, einen selbst erstellten Vertrag oder auch das gesetzliche Musterprotokoll des § 2 Abs. 1a GmbHG setzen wollen, der Notar hat sich mit seiner Kundschaft jedenfalls intensiv zu beschäftigen und muss beraten und gegebenenfalls korrigierend eingreifen.
Ist der Gesellschaftsvertrag vom Notar beurkundet, muss die GmbH noch in das Handelsregister eingetragen werden. Erst mit Eintrag in das Register ist die Gesellschaft wirksam entstanden.
Der zwingende Inhalt des Gesellschaftsvertrages
Es gibt nur wenige gesetzliche Vorgaben zum Inhalt eines Gesellschaftsvertrages für eine GmbH. Nach § 3 Abs. 1 GmbHG muss der GmbH-Vertrag zwingend Angaben über
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
- den Gegenstand des Unternehmens,
- den Betrag des Stammkapitals, und
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt
machen.
Nach § 3 Abs. 2 GmbHG müssen weiter Vereinbarungen, die das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander regeln sollen, ebenfalls zwingend im Gesellschaftsvertrag auftauchen und beurkundet werden. Beispielhaft, und nicht abschließend, sind in § 3 Abs. 2 GmbHG hier die geplante Befristung der Gesellschaft oder die Verpflichtung der Gesellschafter, Nebenleistungen zu erbringen, aufgezählt.
Verwendung des Musterprotokolls
Sind für die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer vorgesehen, kann die GmbH nach § 2 Abs. 1a GmbHG in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden und ein in Anlage zum GmbHG befindliches Musterprotokoll zur Gründung verwendet werden.
Von dem Erfordernis der notariellen Beurkundung wird man jedoch auch bei Benutzung dieses Musterprotokolls nicht befreit.
Wenn die GmbH mehr als nur einen Gesellschafter haben soll, wird dieses vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterprotokoll allerdings kaum sinnvoll zum Einsatz kommen können, da ihm zum Beispiel jegliche Regelung zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander und auch jegliche Regelungen zur Veräußerung oder Belastung von Geschäftsanteilen fehlen.
Bestellung der Geschäftsführer
Um auch schon im Gründungsstadium handlungsfähig zu sein, benötigt die GmbH bereits sehr früh einen Geschäftsführer. Dieser muss bereits vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister tätig werden, z.B. muss er die Einlagen der Gesellschafter entgegennehmen, § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG, oder auch Erklärungen nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG abgeben.
Der oder die Geschäftsführer einer GmbH können durch gesonderten Beschluss der Gesellschafter oder bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt werden.
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