PartG – Die Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft steht als Zusammenschluss mehrerer Personen lediglich Freiberuflern zur Ausübung ihrer Berufe zur Verfügung, § 1 Abs. 1 PartGG (Partnerschaftsgesetz). Seit dem Jahr 1995 können sich unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater zusammenschließen und unter dem gesellschaftsrechtlichen Dach einer Partnerschaft zusammen arbeiten.

Freiberufler, die sich zu einer Zusammenarbeit mit Berufskollegen entschlossen haben, müssen dabei nicht zwingend die Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft wählen. Soweit es ihre berufsrechtlichen Regelungen zulassen, können sie sich als Organisationsform ebenso einer BGB-Gesellschaft, einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder jeder anderen Rechtsform bedienen, die gesetzlich zulässig ist.

Die Partnerschaft ist rechtsfähig, ist also in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, § 7 Abs. 2 PartGG. Sie entsteht mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages durch die Partner und wird im Verhältnis zu Dritten mit der Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Partnerschaftsregister wirksam, § 7 Abs. 1 PartGG.

Der zugrunde liegende Partnerschaftsvertrag ist nach § 3 Abs. 1 PartGG zwingend schriftlich anzufertigen. Ein nur mündlicher Vertrag zwischen mehreren Freiberuflern zur Gründung einer Partnerschaft ist nichtig. Eine notarielle Beurkundung des Partnerschaftsvertrages ist hingegen nicht erforderlich.

Haftung bei der Partnerschaft

Grundsätzlich sieht das Partnerschaftsgesetz in § 8 Abs. 1 PartGG vor, dass alle Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gemeinschuldnerisch haften. Dass bedeutet, dass sich der Gläubiger einer gegen die Partnerschaft gerichteten Forderung – vergleichbar mit der Haftung bei einer BGB-Gesellschaft oder einer OHG – sowohl an die Partnerschaft selber als auch an jeden einzelnen Partner persönlich halten kann.

Für Ärzte, Anwälte oder Wirtschaftsprüfer bedeutet diese gesamtschuldnerische Haftung ein beträchtliches Haftungsrisiko, müssen sie doch mit ihrem kompletten Privatvermögen für Ansprüche haften, die sich gegen ihren Partner und Berufskollegen richten, weil dieser seinen Mandaten fehlerhaft beraten oder seinen Patienten schlecht behandelt hat.

Seit dem Jahr 1998 ist für diese Haftungsfälle im Partnerschaftsgesetz jedoch eine Haftungserleichterung für Schäden aus professionellen Fehlern vorgesehen. Nach § 8 Abs. 2 PartGG ist die persönliche Haftung für Schäden aus professionellem Fehlverhalten auf den oder die Partner beschränkt, die konkret mit der Bearbeitung des Auftrages befasst waren. Bei haftungsträchtigen Mandaten oder mit einem hohen Risiko behafteten medizinischen Eingriffen sorgt diese Haftungsbeschränkung dafür, dass neben der Partnerschaft selber grundsätzlich nur der handelnde Partner in Anspruch genommen werden kann.

Dies gilt freilich nur für Haftungsansprüche, die aus einem beruflichen Fehlverhalten resultieren. Für andere Schulden der Partnerschaft, die zum Beispiel rechtsgeschäftlich begründet wurden, haften alle Partner der Partnerschaft unbeschränkt.

Der Name der Partnerschaft

Für den Auftritt der Partnerschaft im Geschäftsverkehr nicht unwesentlich ist der Name, unter dem die Partnerschaft firmiert. Das Gesetz sieht hier sehr enge Grenzen bei der Namensgebung vor und verhindert allzu kreative Ideen der zukünftigen Partner.

Nach § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name, unter dem die Partnerschaft nach außen auftritt, nämlich zwingend den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

Nachfolge innerhalb der Partnerschaft

Verstirbt ein Partner oder scheidet ein Partner aus der Partnerschaft aus, dann hat das nicht das Ende der Partnerschaft zur Folge. Die Partnerschaft besteht in diesen Fällen grundsätzlich fort.

Nur soweit es der Partnerschaftsvertrag vorsieht, kann eine Gesellschafterstellung eines Partners auch im Erbgang auf seinen Erben übergehen. Dieser Erbe muss dann allerdings ebenfalls die berufliche Qualifikation nach § 1 PartGG vorweisen können, um als Partner in die Partnerschaft einrücken zu können.

Das gleiche gilt grundsätzlich für einen Verkauf eines Anteils an einer Partnerschaft und die Übertragung der Beteiligung an einen Dritten. Ein solcher Vorgang ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn ihm alle anderen Partner zustimmen oder wenn der Partnerschaftsvertrag die Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Dritten zulässt.