OHG – Die offene Handelsgesellschaft

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist ein Spezialfall der BGB-Gesellschaft. Eine OHG entsteht, wenn sich mehrere Personen mit dem Zweck zusammenschließen, ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben und jeder der beteiligten Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft unbegrenzt haftet, § 105 HGB.

Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft

Ebenso wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die OHG also voraus, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Der große Unterschied zur BGB-Gesellschaft besteht darin, dass der Zweck der OHG im dem Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma, §§ 17 ff. HGB, liegt.

Unterschied zur Kommanditgesellschaft

Weitere grundlegende Eigenschaft der OHG – in Abgrenzung zur Kommanditgesellschaft – ist, dass ausnahmslos alle Gesellschafter (neben der Gesellschaft selber) für Forderungen von Gläubigern gerade stehen und haften. Alle Gesellschafter einer OHG haften für Schulden der Gesellschaft unbeschränkt und unbeschränkbar. Wenn Gesellschafter einer OHG ihre Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschränken wollen, dann bleibt ihnen nur der Weg, mit den Geschäftspartnern der OHG eine entsprechende individuelle Vereinbarung abzuschließen.

Neben steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten, die für die Errichtung einer OHG sprechen können, genießt eine OHG mit der unbeschränkten persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr und insbesondere im Hinblick auf ihre Kreditwürdigkeit eine besondere Vertrauensstellung. Anders als bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaft stehen Gläubigern einer OHG nicht nur ein im Zweifel vernachlässigbares Gesellschaftsvermögen als Zugriffs- und Haftungsobjekt zur Verfügung, sondern eben auch das private Vermögen eines jeden Gesellschafters.

Die offene Handelsgesellschaft ist zwar keine juristische Person, kann aber unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum an Grundstücken erwerben und auch vor Gericht klagen und verklagt werden, § 124 Abs. 1 HGB.

OHG entsteht mit Abschluss des Vertrages bzw. Aufnahme der Geschäfte

Eine OHG entsteht mit Abschluss eines – grundsätzlich formfreien – Gesellschaftsvertrages. Eine notarielle Beurkundung eines OHG-Vertrages ist lediglich dann erforderlich, wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden sollen. Nach Außen wird die OHG wirksam mit Eintragung in das Handelsregister bzw. grundsätzlich schon dann, wenn sie ihre Geschäfte aufnimmt, § 123 HGB.

Gesellschafter einer OHG kann grundsätzlich jede natürliche und auch jede juristische Person, also andere Gesellschaften, sein.

Eine offene Handelsgesellschaft muss immer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 106 HGB.

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Anders als bei der Aktiengesellschaft (§ 23 Abs. 5 AktG) sind die Gesellschafter einer OHG in Fragen des konkreten Inhalts des Gesellschaftsvertrages weitgehend frei.

Regelmäßig enthält ein OHG-Gesellschaftsvertrag detaillierte Regelungen zu Fragen der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, zu den Modalitäten und den Kompetenzen der Gesellschafterversammlung, zur Verwendung und Verteilung des Ergebnisses der OHG und Regelungen zur Fragen rund um den Wechsel einzelner Gesellschafter.

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, kann eine OHG durch jeden einzelnen Gesellschafter alleine wirksam nach außen vertreten werden, § 125 Abs. 1 HGB. Wer das Recht hat, eine OHG nach außen zu vertreten und für sie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, ist zwingend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

Für die Gesellschafter einer OHG gilt grundsätzlich ein strenges Wettbewerbsverbot, § 112 HGB. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nicht auf eigene Rechnung Geschäfte betreiben dürfen, die in Konkurrenz zu den Geschäften der Gesellschaft stehen. Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverbot sind nur mit Zustimmung aller anderen Gesellschafter möglich.