GbR – Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft genannt) ist die Urform des Zusammenschlusses mehrerer Personen. Sie ist im Gesetz in den §§ 705 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um, wie es das Gesetz formuliert, „einen gemeinsamen Zweck“ zu erreichen.

Worin dieser gemeinsame Zweck besteht, ist zunächst einmal einerlei. Gesellschaftszweck kann alles sein, was das Gesetz erlaubt. Eine BGB-Gesellschaft kann daher zum Beispiel zu dem Zweck gegründet werden, politische, gesellschaftliche oder auch kulturelle Ziele zu verfolgen.

Sobald sich also zwei oder mehr Personen zusammentun und beschließen, dass sie zukünftig gemeinsam einen materiellen oder immateriellen Zweck verfolgen wollen, spricht viel dafür, dass eine BGB-Gesellschaft gegründet wurde.

Es ist lediglich unmöglich, eine BGB-Gesellschaft zu dem Zweck zu gründen, ein Handelsgewerbe zu betreiben. In diesem Fall würden die Gesellschafter kraft Gesetz keine BGB-Gesellschaft, sondern eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) entstehen lassen, § 105 HGB (Handelsgesetzbuch). Ein Kleingewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB kann allerdings im Gewand einer BGB-Gesellschaft von mehreren Personen betrieben werden.

Zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer BGB-Gesellschaft ist, dass sich mindestens zwei Personen zusammenschließen. Eine „Ein-Mann-GbR“ gibt es demnach (im Gegensatz zur Ein-Mann-GmbH) nicht.

Das Gesetz sieht vor, dass sich die verschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft „durch einen Gesellschaftsvertrag“ zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes verpflichten. Die Entstehung einer BGB-Gesellschaft setzt aber nicht zwingend voraus, dass sich die zukünftigen Gesellschafter bewusst durch Abschluss eines mehr oder weniger detaillierten Gesellschaftsvertrages zu einem zukünftig gemeinsamen Handeln verpflichten. Eine BGB-Gesellschaft kann vielmehr auch unbewusst durch die handelnden Personen gegründet werden, ohne dass dies den Beteiligten bewusst wäre.

Klassisches Beispiel für eine solche unbewusste Gründung einer BGB-Gesellschaft ist die Abrede mehrerer Personen, eine Lotto-Tippgemeinschaft zu gründen und ihr Glück fürderhin gemeinsam zu suchen. Wenn die einzelnen Mitglieder eines solchen eher losen Bundes regelmäßig auch keinen ausgetüftelten Gesellschaftsvertrag abschließen, so gilt für die wechselseitigen Rechte und Pflichten der einzelnen Lotto-Spieler im Streitfall doch das Recht der BGB-Gesellschaft in den §§ 705 ff. BGB.

Wie oben bereits erwähnt, muss eine BGB-Gesellschaft notwendigerweise aus mindestens zwei Personen bestehen, wobei als Mitglieder der Gesellschaft sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage kommen. Eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft kann also (als juristische Person) Mitglied einer GbR sein.

GbR ist rechtsfähig

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selber ist keine juristische Person. Früher wurde auch in Frage gestellt, ob die BGB-Gesellschaft überhaupt rechtsfähig ist, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341) allerdings abschließend geklärt und festgestellt, dass die BGB-Gesellschaft grundsätzlich rechtsfähig ist, also zum Beispiel vor Gericht selber eine Klage erheben oder verklagt werden oder auch Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein kann.

Gesellschaftsvertrag regelt Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und die Organisation der Gesellschaft werden im Normalfall in einem nicht formbedürftigen Gesellschaftsvertrag geregelt. Das Gesetz gibt den Mitgliedern einer GbR dabei den Inhalt des Gesellschaftsvertrages betreffend einen sehr weiten Entscheidungsspielraum. Zwingende gesetzliche Vorgaben zum Inhalt des Vertrages gibt es nur wenige.

Dem Gesellschaftsvertrag ist regelmäßig zu entnehmen, welche Einlagen von den Einzelnen Gesellschaftern zu erbringen sind, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt und wer sie nach außen vertritt, was im Falle des Ablebens eines Gesellschafters passieren soll, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied aus der Gesellschaft ausscheiden kann und wie ein angefallener Gewinn verwendet oder verteilt wird.

Haben die Mitglieder der Gesellschaft keinen Gesellschaftsvertrag errichtet, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse innerhalb der GbR nach den gesetzlichen Vorschriften insb. in den §§ 705 ff. BGB.

Das Vermögen der BGB-Gesellschaft

Eine BGB-Gesellschaft kann auch Trägerin von Vermögen sein. Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 718 Abs. 1 BGB ist dieses Vermögen der BGB-Gesellschaft im Regelfall ein so genanntes Gesamthandsvermögen, d.h. gemeinschaftliches Vermögen aller Gesellschafter.

Beiträge, die von den Gesellschaftern erbracht wurden, Sachen und Rechte, die von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebracht wurden oder rechtsgeschäftlich von der Gesellschaft erworbene Vermögenswerte gehören zu diesem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft.

Das so gebildete Gesellschaftsvermögen ist aber streng von dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter zu trennen.

Dem einzelnen Gesellschafter ist es nach § 719 BGB grundsätzlich verwehrt, über Vermögenswerte der Gesellschaft zu verfügen. Verfügungsbefugt sind nur die Organe der Gesellschaft.