Das Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Gesellschafter

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in der Regel darauf ausgerichtet, mit ihrer Tätigkeit Gewinn zu erzielen.

An von der GmbH erzielten Gewinnen ist jeder einzelne Gesellschafter entsprechend dem von ihm gehaltenen Geschäftsanteil beteiligt.

Gleichzeitig gebietet es die jedem Gesellschafter obliegende Treuepflicht, dass der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft wahrt und sich gegenüber der Gesellschaft loyal verhält.

Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Interessen kann es zu Konflikten kommen, wenn ein Gesellschafter „seiner“ GmbH mit eigenen Geschäften Konkurrenz macht und in Wettbewerb zu ihr tritt. Dies kann für die Gesellschaft andere Gesellschafter besonders dann unangenehm sein, wenn der (auch) auf eigene Rechnung handelnde Gesellschafter know-how, Wissen und Kontakte verwendet, die er im Rahmen seiner Gesellschafterstellung erworben hat.

Kommt es zu einem solchen Interessenkonflikt, ist immer zu prüfen, ob der konkurrierende Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt, das ihm eine Konkurrenztätigkeit untersagt.

Keine gesetzliche Regelung eines Wettbewerbsverbotes für GmbH-Gesellschafter

Im Gegensatz zum Gesellschafter einer OHG oder zum Komplementär einer Kommanditgesellschaft unterliegt der Gesellschafter einer GmbH keinem gesetzlich angeordneten Wettbewerbsverbot.

Vertragliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes

Möglich und auch häufig anzutreffen ist ein im Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern vereinbartes Wettbewerbsverbot. Der konkrete Umfang und die Dauer des Wettbewerbsverbotes können individuell vereinbart werden.

Beschränkt sich die Stellung des Gesellschafters auf eine reine Finanzbeteiligung an der GmbH, so kann ein umfassendes Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen und unwirksam sein.

Bei jedem einen Gesellschafter treffenden vertraglichen Wettbewerbsverbot ist im Hinblick auf die nach Art. 12 GG (Grundgesetz) geschützte Berufsfreiheit des Gesellschafters insbesondere immer zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot überhaupt erforderlich ist, um die Interessen der Gesellschaft zu schützen.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, „wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken“ (BGH, Urteil vom Urteil vom 30. 11. 2009 - II ZR 208/08).

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Der Grundsatz der Erforderlichkeit eines Wettbewerbsverbotes ist vor allem bei im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten immer kritisch zu prüfen und nur bei einem berechtigten Interesse der Gesellschaft zulässig. Ein solches für die Zeit nach Ausscheiden des Gesellschafters geltendes Verbot, eine Konkurrenztätigkeit zu unternehmen, muss in jedem Fall zeitlich und örtlich beschränkt werden, um überhaupt Wirkung entfalten zu können.

Bei weitgehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverboten hat der betroffene Gesellschafter Anspruch auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich für sein Tätigkeitsverbot, soweit seine weitere berufliche Entwicklung durch das Wettbewerbsverbot „unbillig erschwert“ wird.

Wettbewerbsverbot aus gesellschaftlicher Treuepflicht

Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag selber keine Aussage zu einem Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter macht, kann sich in besonderen Fällen ein Verbot einer Konkurrenztätigkeit aus der Treuepflicht eines jeden Gesellschafters ergeben.

Dies gilt aber nicht für jeden x-beliebigen Gesellschafter, sondern der Gesellschafter muss eine besonders herausgehobene Stellung in der Gesellschaft einnehmen. So kommt auch ohne vertragliche Vereinbarung ein Wettbewerbsverbot für einen beherrschenden Gesellschafter oder auch einen geschäftsführenden Gesellschafter in Frage.

Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot

Verstößt ein Gesellschafter gegen ein ihn betreffendes und wirksames Wettbewerbsverbot, dann kann er von der Gesellschaft auf Unterlassen in Anspruch genommen werden und ist auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Gleichzeitig kann die Gesellschaft anstatt Schadensersatz zu fordern auch in das vom Gesellschafter mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft eintreten, § 113 HGB (Handelsgesetzbuch) analog.