Das Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und aktiv zu fördern. Daraus ergibt sich für den Geschäftsführer die Pflicht, während seiner Amtszeit nicht mit eigenen Geschäften in Konkurrenz zu der Gesellschaft zu treten.

Das Wettbewerbsverbot resultiert dabei bereits aus der dem Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber obliegenden Treuepflicht. Es kommt also für das Verbot nicht darauf an, dass es in der Satzung der GmbH oder auch im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers explizit vorgesehen ist.

Ohne eine ausdrückliche Gestattung durch die Gesellschafterversammlung ist es dem Geschäftsführer danach während seiner Amtszeit nicht erlaubt, im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene Rechnung Geschäfte zu tätigen oder sogar Geschäfte der GmbH an sich zu ziehen und diese eigenständig abzuwickeln.

Aufgabe des Geschäftsführers ist es, das Wohl und die Interessen der GmbH zu verfolgen. Er darf hier im Zweifel nicht zum eigenen Vorteil handeln, sondern muss die vorrangigen Interessen der GmbH respektieren.

Das dem Geschäftsführer obliegende Wettbewerbsverbot verbietet es dem Geschäftsführer auch, in seiner Amtszeit bei einem konkurrierenden Unternehmen verantwortlich tätig zu werden.

Dispens vom Wettbewerbsverbot

Wenn der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung für eine im Wettbewerb zur GmbH stehende Tätigkeit grünes Licht erhält, steht einer konkurrierenden Tätigkeit des Geschäftsführers nichts im Weg.

Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob eine solche ausdrückliche Erlaubnis der Gesellschaft, auf das Wettbewerbsverbot zu versichten, mit der einfachen Stimmenmehrheit, mit der satzungsändernden ¾-Mehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG oder sogar nur einstimmig gefasst werden kann.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nach Beendigung seiner Amtszeit ist der Geschäftsführer grundsätzlich frei und kann auch im Wettbewerb zu der GmbH tätig werden.

Ein ausdrückliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf in jedem Fall einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Gegebenenfalls ist dem Geschäftsführer aber im Falle einer vertraglichen Vereinbarung eine Karenzentschädigung analog §§ 74 ff. HGB zu gewähren.