Mittel zur Verhinderung der Insolvenz

Hat man als Geschäftsführer einer GmbH erkannt, dass die Gesellschaft kurz vor der Insolvenzreife steht, so hat man nur wenig Zeit, um zur Vermeidung eines Insolvenzantrages Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten.

Sowohl der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als auch der der Überschuldung können allerdings mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden.

Dabei ist es natürlich immer zu empfehlen, Maßnahmen zur Bekämpfung einer Krise der GmbH so früh wie möglich in die Wege zu leiten und nicht erst bis zu dem Moment zu warten, bis der Weg zum Insolvenzgericht fast unausweichlich ist.

Maßnahmen gegen eine Zahlungsunfähigkeit

Wenn liquide Mittel zur Begleichung fälliger Forderungen fehlen, dann gibt es grundsätzlich zwei Schrauben an denen der Geschäftsführer einer betroffenen GmbH drehen kann. Er kann sich bei Banken oder sonstigen Dritten frische Geldmittel besorgen oder er kann dafür sorgen, die Fälligkeit von gegen die GmbH gerichteten Forderungen zeitlich nach hinten zu verschieben, um sich so wieder Luft zu verschaffen.

Wenn der Weg zur Bank des Vertrauens absehbar nicht zum gewünschten Erfolg führen wird, da der Kreditrahmen bereits wiederholt angepasst und ausgeschöpft wurde, lohnt es sich in jedem Fall darüber nachzudenken, ob durch Veräußerung von Gesellschaftsvermögen die Kriegskasse wieder gefüllt und damit die aktuelle Krise überwunden werden kann.

Gegenstände des Anlagevermögens können gegebenenfalls veräußert und gleichzeitig zurück gemietet werden, noch vorhandene Waren des Umlaufvermögens können im Rahmen eines Sonderverkaufs schnell zu Geld gemacht werden.

Je früher man mit diesen Maßnahmen beginnt, desto effektiver lassen sie sich in der Regel gestalten. Ist die Zahlungsunfähigkeit erst einmal eingetreten, hat man gerade einmal drei Wochen Zeit, um einen Insolvenzantrag zu vermeiden.

Bei den oben aufgeführten Maßnahmen zur Widerherstellung der Zahlungsfähigkeit ist freilich immer darauf zu achten, dass nicht gleichzeitig der weitere Insolvenzgrund der Überschuldung herbeigeführt wird.

Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit kann auch dann vermieden werden, wenn er gelingt, mit den Gläubigern der GmbH eine Stundung von fälligen Forderungen zu erreichen. Wenn es gelingt, die Gläubiger von einer positiven Fortführungsprognose für das angeschlagene Unternehmen zu überzeugen, werden die sich unter Umständen bereit erklären, die Fälligkeit ihrer Forderungen nach hinten zu verschieben oder beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung zu akzeptieren.

Maßnahmen gegen eine Überschuldung

Wenn die Verbindlichkeiten der GmbH das vorhandene Gesellschaftsvermögen übersteigen, liegt eine Überschuldung vor.

Ein immer probates Mittel, den Tatbestand der Überschuldung zu beseitigen, ist die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft. Sowohl neue Barmittel als auch die Einbringung neuer Sacheinlagen können hier sehr schnell wirken. Mit fachkundiger Hilfe kann man hier aber auch an kreativere Modelle wie die Umwandlung von Schulden der Gesellschaft in Gesellschaftsanteile (Debt-Equity-Swap) denken.

Auch Patronatserklärungen Dritter (Konzernunternehmen?) können geeignet sein, eine Überschuldung zu beseitigen.