Straftaten in der Krise einer GmbH

Wenn eine GmbH in Turbulenzen gerät, dann dürfen die handelnden Akteure ihr Augenmerk nicht nur darauf richten, wie sie die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft in den Griff bekommen.

Es muss jedem Beteiligten klar sein, dass er sein Handeln auch immer daran auszurichten hat, dass von ihm keine Straftatbestände verwirklicht werden. Im Zusammenhang mit sanierungsbedürftigen Gesellschaften besteht für die Strafverfolgungsbehörden immer wieder akuter Handlungsbedarf.

Folgende Straftatbestände kommen dabei grundsätzlich in Betracht:

Insolvenzverschleppung - § 15 a InsO

Ist bei einer GmbH wegen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit Insolvenzreife eingetreten, muss der Geschäftsführer und bei dessen Fehlen auch jeder Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Unterbleibt dies vorsätzlich oder auch nur fahrlässig, so droht Freiheits- oder Geldstrafe.

Bankrott - § 283 StGB

Der Tatbestand des Bankrotts stellt besonders gemeinschädliches Verhalten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren unter Strafe. Die verschiedenen Handlungsalternativen des Bankrotts sind dabei ebenso schillernd, wie im Zusammenhang mit GmbH-Insolvenzen häufig anzutreffen.

Wegen Bankrotts wird danach mit Freiheits- oder Geldstrafe unter anderem derjenige bestraft, der

  • Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht,
  • in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht,
  • Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  • Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  • Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird.

Verletzung der Buchführungspflichten - § 283b StGB

Eine Insolvenz einer GmbH geht nicht selten mit nicht oder nur schlampig aufgestellten Bilanzen einher.

Hier greift ein eigener Straftatbestand und stellt denjenigen unter Strafe, der

  • Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  • Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  • entgegen dem Handelsrecht

a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Gläubigerbegünstigung - § 283c StGB

Das Insolvenzrecht geht davon aus, dass Gläubiger eines Insolvenzschuldners mit ihren Forderungen gleichmäßig befriedigt werden sollen. Bevorzugt der Insolvenzschuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger, kann er sich strafbar machen.

Mit Geld- oder Freiheitsstrafe wird bestraft, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt.