Die Erhaltung des Stammkapitals bei der GmbH

Eine gewöhnliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist als Haftungsobjekt nicht sonderlich tauglich. Gerade einmal 25.000 Euro muss ein Gesellschafter einer GmbH als Stammkapital zur Verfügung stellen, um die GmbH wirksam zum Leben zu erwecken. Auf diesen Betrag in Höhe von 25.000 Euro beschränkt sich dann aber auch grundsätzlich die Zugriffsmöglichkeit eines Gläubigers auf das vermögen der Gesellschaft.

Wenn die Gesellschaft also über die Stammeinlage hinaus über keine Vermögenswerte verfügt und es der Geschäftspartner versäumt hat, sich für gegen die GmbH gerichtete Forderungen weitere Sicherheiten in Form von Personal- oder Sachsicherheiten zu besorgen, dann ist eine Durchsetzung von Forderungen gegen die GmbH oft chancenlos.

Dies gilt umso mehr, als das Mindest-Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro lediglich zur Gründung der Gesellschaft nachgewiesen werden muss. Wenn dieses Kapital durch den laufenden Geschäftsbetrieb aufgezehrt ist, gibt es keine Haftungsgrundlage mehr, auf die Gläubiger der GmbH zugreifen könnten.

Umso wichtiger ist es, dass sichergestellt wird, dass das Gründungskapital der GmbH den Gläubigern der Gesellschaft so weit wie möglich erhalten bleibt. Wenn man schon nichts dagegen unternehmen kann, dass sich das Kapital durch schlechtes Wirtschaften der Gesellschaft verflüchtigt, so stellt das Gesetz zumindest sicher, dass das bei Gründung noch vorhandene Stammkapital durch schnöde Auszahlung an die Gesellschafter den Gläubigern der GmbH nicht entzogen wird.

Nach § 30 Abs. 1 GmbHG gilt der tragende Grundsatz, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden darf.

Dabei ist, entgegen dem engen Wortlaut des § 30 Abs. 1 GmbHG, nicht nur die „Auszahlung“ von Vermögen an die Gesellschafter verboten. Vielmehr untersagt § 30 Abs. 1 GmbHG jegliche Verringerung des Gesellschaftsvermögens durch nicht gerechtfertigte Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter.

Eine solche ungerechtfertigte Leistung kann zum Beispiel in Form in einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung, in einem überhöhten Geschäftsführergehalt oder in einer sonstigen überhöhten Leistung an einen Gesellschafter liegen.

Erstattungspflicht des Gesellschafters

Werden Zahlungen unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG von der Gesellschaft an den Gesellschafter geleistet, so müssen sie nach § 31 Abs. 1 GmbHG von dem betroffenen Gesellschafter an die Gesellschaft zurück bezahlt werden.

In der Praxis wird ein solcher Rückzahlungsanspruch häufig vom Insolvenzverwalter bzw. vom Liquidator einer GmbH bei dem betroffenen Gesellschafter geltend gemacht, wenn die GmbH erst „Schiffbruch“ erlitten hat.

Haftung der Mitgesellschafter

Ist bei dem Empfänger der unzulässigen Auszahlung nichts mehr zu holen, dann haften subsidiär – aber verschuldensunabhängig – die Mitgesellschafter für den der Gesellschaft zu erstattenden Betrag, § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Haftung der Mitgesellschafter ist aber jedenfalls auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.