Wann muss bei einer GmbH Insolvenz angemeldet werden?

Wie jedes andere Unternehmen kann auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Egal, ob eine solche Krise durch Missmanagement der Geschäftsführung oder durch äußere Umstände ausgelöst wird, müssen die Beteiligten jedenfalls unverzüglich reagieren, um das Ruder gegebenenfalls noch herumreißen zu können und nicht am Ende noch Bekanntschaft mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu machen.

Wenn eine GmbH auf einem wirtschaftlich ungesunden Weg ist, gibt es einen entscheidenden Moment, den die handelnden Personen jedenfalls nicht verpassen dürfen.

Sobald die GmbH entweder zahlungsunfähig, § 17 InsO (Insolvenzordnung), bzw. überschuldet im Sinne von § 19 InsO ist, muss von der Geschäftsführung des Gesellschaft und, soweit keine Geschäftsführung mehr vorhanden ist, auch von jedem Gesellschafter zwingend unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden. Für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gibt das Gericht den Betroffenen eine Frist von maximal drei Wochen ab Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit.

Wer sich als Vertreter einer GmbH länger als der Wochen nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit mit einem Insolvenzantrag Zeit lässt, macht sich strafbar, § 15a Abs. 4 und 5 InsO.

Wann ist Insolvenzreife gegeben?

Die Insolvenzordnung kennt nur zwei Tatbestände, die eine Pflicht auslösen, für eine GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen.

Es gibt zum einen den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit und zum anderen den Tatbestand der Überschuldung.

Wann ist Zahlungsunfähigkeit gegeben?

Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO definiert. Danach ist eine GmbH dann zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn eine GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat.

Der Bundesgerichtshof hat den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04) wie folgt näher präzisiert:

a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.

c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Wann ist der Tatbestand der Überschuldung gegeben?

Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt der Tatbestand der Überschuldung vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Ein Insolvenzgrund liegt also vor, wenn eine rechnerische Überschuldung der GmbH gegeben ist und zum anderen keine positive Prognose zur Fortführung der Geschäfte abgegeben werden kann.

Um festzustellen, ob eine rechnerische Überschuldung vorliegt, muss ein so genannter Überschuldungsstatus erstellt werden. Anhand dieses Berichts muss geprüft werden, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Sämtliche Aktiva und Passiva der GmbH sind also gegenüber zu stellen und zu bewerten.

Trotz rechnerischer Überschuldung ist die Fortsetzung des Unternehmens nach der Kommentarliteratur dann überwiegend wahrscheinlich, wenn von einer Fortsetzungswahrscheinlichkeit von mehr als 50% ausgegangen werden kann (so z.B. Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, § 19 Rz. 48).