Der Gesellschafter einer GmbH

In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt es ein klares Machtgefälle. Auch wenn die Geschäftsleitung der Geschäftsführung obliegt und regelmäßig nur der Geschäftsführer nach Außen auftritt und geschäftliche Entscheidungen trifft, so sind ihm kraft gesetzlicher Anordnung doch jedenfalls der oder die Gesellschafter übergeordnet.

Nach § 37 Abs. 1 GmbHG sind die Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt. Soweit die Gesellschafter im Einzelfall durch Beschluss oder bereits in der Satzung bestimmte Angelegenheiten an sich ziehen, ist der Geschäftsführer nicht mehr handlungsbefugt oder er muss sich an die Weisungen der Gesellschafter halten.

In § 46 GmbHG ist ein Katalog von Aufgaben vorgesehen, die originär den Gesellschaftern zugeordnet sind. So ist es nach § 46 GmbHG zum Beispiel den Gesellschaftern (und nicht dem Geschäftsführer) vorbehalten, den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Ergebnisses zu befinden, Einlagen einzufordern und Nachschüsse zurückzuzahlen, die Geschäftsführung zu bestellen, zu überwachen, und gegebenenfalls abzuberufen oder auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zu bestellen.

Dieser den Gesellschaftern in § 46 GmbHG vorbehaltene Aufgabenkatalog ist allerdings dispositiv. Das bedeutet, dass die Gesellschafter über den Katalog hinaus jede Angelegenheit durch Beschluss an sich ziehen – und dem Geschäftsführer entziehen – können. Gleichzeitig können die Gesellschafter aber auch beschließen, dass sie einige der Aufgaben aus dem Katalog nicht wahrnehmen, sondern sie der Geschäftsführung überlassen wollen.

Gesellschafterbeschlüsse

Nach § 48 Abs. 1 GmbHG werden Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst. Bestimmte wichtige Entscheidungen wie die Verschmelzung, die Spaltung oder ein Formwechsel können nur in förmlichen Gesellschafterversammlungen beschlossen werden.

In Absatz 2 des § 48 GmbHG wird den Gesellschaftern aber das Recht eingeräumt, Entscheidungen auch in einem etwas weniger formellen Rahmen zu treffen. Wenn alle Gesellschafter in Textform (§ 126b BGB) ihr Einverständnis zu der zu treffenden Entscheidung signalisiert haben oder wenn alle Gesellschafter ihr OK zu einem schriftlichen Abstimmungsverfahren signalisiert haben, dann bedarf es zur Beschlussfassung keiner Versammlung der Gesellschafter.

Sollen allerdings Entscheidungen im Rahmen einer formellen Gesellschafterversammlung getroffen werden, dann sind zahlreiche Förmlichkeiten zu beachten, um am Ende zu einem wirksamen Gesellschafterbeschluss zu gelangen. Werden bei diesen Förmlichkeiten Fehler begangen, riskiert man die Wirksamkeit des Beschlusses.

So muss durch den Geschäftsführer eine Einladung des Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung zwingend mittels Einschreiben erfolgen, § 51 Abs. 1 GmbHG. Die Ladung muss den genauen Ort, das Datum und die Uhrzeit der Versammlung benennen. Es ist eine Ladungszeit von einer Woche zu wahren, § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Es sind alle teilnahmeberechtigten Gesellschafter zu laden. Ort der Versammlung ist grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft. Eine Tagesordnung soll bereits mit der Einladung bekannt gegeben werden, muss aber spätestens drei Tage vor der Versammlung angekündigt werden.

Ladungsmängel können in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG (Aktiengesetz) zur Nichtigkeit der im Rahmen der Versammlung gefassten Beschlüsse führen.

Beschlussfassung durch die Gesellschafter

Ist zu einer Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß geladen, dann stimmen die erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen Gesellschafter (und nur diese) grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 GmbHG nach der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Beschlussgegenstand ab.

Nur in einigen vom Gesetz angeordneten Ausnahmefällen ist für die Annahme eines Beschlusses eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung erforderlich, so zum Beispiel bei einer geplanten Satzungsänderung nach § 53 GmbHG.

Die Wirksamkeit von Beschlüssen hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftern bei der Versammlung anwesend sind oder eine Stimme abgeben.

Auskunftsrechte des Gesellschafters

Nach § 51a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Der Begriff der „Angelegenheiten“, über den sich der Gesellschafter jederzeit informieren darf, ist weit zu verstehen und umfasst sämtliche wirtschaftlichen Umstände der Gesellschaft und auch ihre Beziehungen zu Dritten wie zu verbundenen Unternehmen.

Der Gesellschafter hat grundsätzlich das Recht, auf alle Bücher, Schriftstücke wie auch auf EDV gespeicherte Daten zuzugreifen, um sein Informationsrecht auszuüben.

Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft nach § 51a Abs. 2 GmbHG lediglich dann berechtigt verweigern, wenn befürchtet werden muss, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken missbrauchen könnte und der Gesellschaft hierdurch ein Nachteil entsteht.