Der Geschäftsführer der GmbH

Der Geschäftsführer ist das Gesicht der GmbH. Nachdem eine GmbH als juristische Person selber nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Vertreter, der für sie Erklärungen abgibt oder Verträge abschließt. Dieser Vertreter ist der Geschäftsführer.

Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine GmbH kann durchaus mehrere Geschäftsführer haben, auch einem Gesellschafter der GmbH ist es nicht verwehrt, das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen.

Aufgaben des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer der GmbH sind im GmbH-Gesetz zahlreiche Aufgaben übertragen. So ist er beispielsweise nach § 41 GmbHG verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen, er hat die Gesellschafterversammlung einzuberufen, § 49 GmbHG, er hat jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, § 51a Abs. 1 GmbHG und er hat für die Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH in wirtschaftliche Schieflage geraten ist.

Geschäftsführung und Vertretung

Vor allem hat der Geschäftsführer die Gesellschaft aber nach außen zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen.

Geschäftsführung und Vertretung sind strikt voneinander zu trennen.

Die Vertretung der Gesellschaft beschreibt das Wirken des Geschäftsführers nach Außen. Ein Geschäftsführer darf „seine“ GmbH grundsätzlich unbeschränkt vertreten. Gibt ein Geschäftsführer also für die Gesellschaft eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ab, dann kann sich der Geschäftspartner darauf verlassen, dass diese Erklärung die GmbH auch bindet. Weder in der Satzung der GmbH noch in dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kann diese umfassende Vertretungsmacht eingeschränkt oder an Bedingungen geknüpft werden.

Die Geschäftsführung umschreibt hingegen, auf welche Weise der Geschäftsführer den Gesellschaftszweck verfolgt. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte und trifft die maßgeblichen Entscheidungen. Im Gegensatz zur Vertretung der Gesellschaft kann der Umfang der Geschäftsführung jedoch durch die Gesellschafter oder auch in der Satzung der GmbH eingeschränkt werden. An Weisungen des oder der Gesellschafter ist der Geschäftsführer einer GmbH (im Gegensatz zum Vorstand einer Aktiengesellschaft) grundsätzlich gebunden.

Rechtliches Können und rechtliches Dürfen können beim Geschäftsführer einer GmbH also durchaus auseinander fallen. Der Geschäftsführer mag nach Außen die Gesellschaft unbeschränkt vertreten dürfen („Rechtliches Können“), kann aber im Innenverhältnis sehr wohl Beschränkungen unterworfen sein („Rechtliches Dürfen“).

Jeder Geschäftsführer hat einen Anstellungsvertrag

Mit der Ernennung des Geschäftsführers ist er Organ der GmbH und darf diese nach Außen vertreten. Von dieser Organstellung des Geschäftsführers zu trennen ist das gleichzeitig bestehende Angestelltenverhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft. Durch einen Anstellungsvertrag werden Pflichten des Geschäftsführers konkretisiert und Rechte, insbesondere auf Vergütung, begründet. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers enthält regelmäßig Bestimmungen zu dessen konkreten Aufgabenbereich, zu Pflichten des Geschäftsführers und zur Vertragsdauer, zu den Bezügen des Geschäftsführers sowie zu einem möglichen Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer.

Organstellung des Geschäftsführers und Anstellungsvertrag müssen nicht zwangsläufig parallel laufen. So lässt es § 38 GmbHG zu, dass ein Geschäftsführer von den Gesellschaftern jederzeit abberufen werden kann und damit seine Organstellung verliert. Mit einer Abberufung des Geschäftsführers ist aber der mit der Gesellschaft bestehende Anstellungsvertrag noch lange nicht erloschen. Das Schicksal dieses Angestelltenverhältnisses bestimmt sich vielmehr nach dienstvertraglichen Regeln der §§ 611 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Haftung des Geschäftsführers

Bei Fehlverhalten kann der Geschäftsführer sowohl von der Gesellschaft selber aber auch von Dritten mit Haftungsansprüchen konfrontiert werden.

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Wenn er gegen dieses gebot schuldhaft verstößt, haftet er der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden, § 43 Abs. 2 GmbHG.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber gesellschaftsfremden Dritten kommt vor allem dann in Betracht, wenn es der Geschäftsführer im Rahmen von Vertragsabschlüssen die Klarstellung versäumt hat, dass er für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig wird. Hat er bei seinem Geschäftspartner einen anderen Eindruck erweckt, dann kann den Geschäftsführer aus Rechtsscheinsgründen eine persönliche Haftung treffen.