Der Aufsichtsrat in einer GmbH

Fakultativer oder obligatorischer Aufsichtsrat

Anders als bei einer Aktiengesellschaft sieht das GmbH-Gesetz für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keinen obligatorischen Aufsichtsrat. Ob für eine GmbH also ein Gremium zur Kontrolle der Geschäftsführung eingerichtet werden soll, obliegt der grundsätzlich der Entscheidung der Gesellschafter.

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann demnach die Möglichkeit der Bildung eines Aufsichtsrates vorgesehen werden.

Lediglich bei GmbHs, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, bzw. für GmbHs die dem Montanmitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz bzw. dem Investmentgesetz unterliegen, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einsetzung eines Aufsichtsrates.

GmbH-Gesetz verweist für Aufsichtsrat auf Bestimmungen des Aktiengesetzes

Sieht die Satzung der GmbH die Bildung eines Aufsichtsrates vor, dann gelten für dieses Gremium nach § 52 GmbHG zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes. § 52 GmbHG stellt aber ausdrücklich klar, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes nur insoweit anwendbar sind, als nicht im Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

Haben die Gesellschafter in der Satzung der GmbH keine anders lautenden Regelungen getroffen, dann besteht der Aufsichtsrat einer GmbH aus mindestens drei Mitgliedern. In analoger Anwendung des § 101 AktG – und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – werden die Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH mit einfacher Mehrheit von den Gesellschaftern der GmbH gewählt.

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen, § 52 GmbHG i.V.m. § 111 AktG. Hierzu gehört auch die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft sowie den Vorschlag für die Verwendung des Jahresgewinns zu überprüfen.

Weiter macht der Aufsichtsrat mögliche Haftungsansprüche gegenüber der Geschäftsführung der GmbH geltend.

Der Aufsichtsrat einer GmbH entscheidet regelmäßig im Rahmen von Sitzungen durch Beschluss. Für einen wirksamen Beschluss des Aufsichtsrates muss zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sein.

Aufsichtsratsmitgliedern kann (und wird) in der Regel für ihre Tätigkeit eine Vergütung von der Gesellschaft gewährt, § 52 GmbHG i.V.m. § 113 AktG.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden, § 52 GmbHG i.V.m. § 93 AktG. Verstoßen die Aufsichtsratsmitglieder gegen diese Pflicht, machen sie sich gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig