Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen

Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nach § 15 GmbHG grundsätzlich frei veräußerlich und vererbbar. Will ein Gesellschafter demnach aus der GmbH aussteigen, dann kann er seinen Anteil an der Gesellschaft dem Grunde nach auf jeden beliebigen Dritten übertragen, der Interesse an dem Erwerb der Beteiligung hat.

Sowohl der Kaufvertrag, mit dem sich ein Gesellschafter zur Veräußerung seines Anteils verpflichtet, als auch die sich daran anschließende Übertragung des Anteils auf den Erwerber bedarf der notariellen Beurkundung. Ein GmbH-Anteil kann demnach weder durch eine mündliche Vereinbarung noch durch einen privatschriftlichen Vertrag übertragen werden. Ohne Einschaltung eines Notars ist der Erwerb und die Übertragung eines GmbH-Anteils nichtig und unwirksam.

Die freie Übertragbarkeit eines GmbH-Anteils kann für die verbleibenden Gesellschafter durchaus ein Problem darstellen. Der Übergang eines Anteils auf einen neuen Gesellschafter zwingt die verbleibenden Gesellschafter dazu, zukünftig mit dem neuen Gesellschafter zusammenzuarbeiten. Mag die Vergangenheit der Gesellschaft noch so harmonisch abgelaufen sein, so birgt jeder Gesellschafterwechsel die Gefahr von Spannungen zwischen alten und neuem Gesellschaftern.

Gründen mehrere Personen eine GmbH, um unter diesem Dach einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, dann tun die Gründer gut daran, sich bereits im Gründungsstadium gedanklich mit dem Fall zu beschäftigen, was für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters passieren soll. Die Grundregel der freien Übertragbarkeit eines GmbH-Anteils in § 15 Abs. 1 GmbHG ist nämlich nicht zwingend, sondern kann von den Gesellschaftern nach § 15 Abs. 5 GmbHG einvernehmlich durch eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft abgeändert und entschärft werden.

Wenn Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH also nicht ungefragt von einem Gesellschafterwechsel überrascht werden wollen, dann sind sie gut beraten, in den Gesellschaftsvertrag eine zusätzliche und die freie Abtretbarkeit von Anteilen erschwerende Regelung aufzunehmen.

Wie weit die Gesellschafter bei der Einschränkung der freien Veräußerbarkeit von Anteilen gehen wollen, ist Ihnen überlassen. Denkbar sind hier beispielsweise Regelungen, wonach die Gesellschafterversammlung oder auch nur einzelne Gesellschafter einer Übertragung zwingend zustimmen müssen. Möglich ist aber auch, die Übertragung von Anteilen grundsätzlich auszuschließen. Eine weitere Lösung kann darin bestehen, für verbleibende Gesellschafter ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren. Will ein Gesellschafter danach seinen Anteil veräußern, dann haben die verbleibenden Gesellschafter ein Erst-Zugriffsrecht und können so im Ergebnis den Eintritt gesellschaftsfremder Personen verhindern.

Eintragung in Gesellschafterliste

Der Erwerber eines GmbH-Anteils hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die so genannte Gesellschafterliste und auf Einreichung dieser Liste beim Registergericht. Erst mit Aufnahme in diese Gesellschafterliste gilt der Erwerber auch gegenüber der Gesellschaft als Mitglied und kann seine Rechte wahrnehmen.

Gutgläubiger Erwerb eines Anteils vom Nichtberechtigten ist möglich

Soweit der Veräußerer in diese Gesellschafterliste eingetragen, er aber tatsächlich gar nicht berechtigter Inhaber der Anteile war, kommt nach § 16 Abs. 3 GmbHG auch ein gutgläubiger Erwerb des Anteils vom Nichtberechtigten in Frage.