Der eingetragene Verein

Ein eingetragener Verein ist zwar keine Kapitalgesellschaft, aber doch der Prototyp einer rechtsfähigen Vereinigung einer größeren Anzahl von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Vereinstypen. Der so genannte Idealverein, die mit Abstand häufigste Erscheinungsform des Vereins, ist ein Zusammenschluss von Personen zu nicht wirtschaftlichen Zwecken, § 21 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Daneben gibt es noch den wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB.

Ein eingetragener Verein nach § 21 BGB und ein wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB sind als rechtsfähiger Personenverband selbständige Träger von Rechten und Pflichten. Ein Verein kann demnach im eigenen Namen Verträge abschließen, Verbindlichkeiten begründen und Rechte erwerben.

Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bzw. beim wirtschaftlichen Verein die staatliche Anerkennung.

Vereine als Organisationsform begegnen einem bevorzugt im karitativen, gesellschaftlichen Bereich. So ist jeder Dorfußballklub heutzutage als Verein organisiert, wie der Verein als Rechtsform auch häufig bei Interessenverbänden anzutreffen ist.

Gründung eines Vereins

Die Gründung eines Vereins ist denkbar einfach. Es müssen lediglich mehrere Personen einen Vertrag zur Gründung des Vereins unterzeichnen, die so genannte Satzung. Soweit der Inhalt dieser Vereinssatzung nicht gegen die guten Sitten oder gegen Gesetze verstößt, sind die Gründungsmitglieder eines Vereins bei der Bestimmung des Inhalts der Satzung relativ frei. Nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es hier verbindliche Vorgaben des Gesetzes zum Inhalt, z.B. § 40 BGB.

Soweit die Absicht besteht, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen (und damit die Rechtsfähigkeit des Vereins zu erlangen), schreibt § 57 BGB einen Mindestinhalt für die Satzung vor:

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Weiter soll die Satzung nach §§ 58, 59 BGB folgende weitere Bestimmungen enthalten:

Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • über die Bildung des Vorstands,
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse,
  • den Tag der Errichtung
  • Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern.

Voraussetzung für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist, dass sich mindestens sieben Personen dazu entschlossen haben, Mitglied des Vereins zu sein und dies auch durch Unterschrift unter die Vereinssatzung bekräftigt haben.

Der Name des Vereins

Bei der Namensgebung für den Verein kann auf den Vereinszweck, aber auch auf Orts- oder sonstige Namen Bezug genommen werden.

Wichtig ist nur, dass der Vereinsname nicht geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Irrtum zu erzeugen und ebenso dürfen Namensrechte Dritter durch den Vereinsnamen nicht verletzt werden.

Nach § 57 Abs. 2 BGB soll sich der Vereinsname weiter von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Organe des Vereins

Der Verein ist als Körperschaft selber nicht handlungsfähig, sondern handelt nach Außen durch seine Organe. Dies sind für das Tagesgeschäft der Vorstand, der aus mehreren Mitgliedern bestehen kann, § 26 BGB, und die Mitgliederversammlung, § 32 BGB.

In der Vereinssatzung können über diese beiden Organe hinaus weitere Gremien (z.B. Aufsichtsrat, Beirat) vorgesehen werden, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können.