AG – Die Aktiengesellschaft

Im Bewusstsein der Öffentlichkeit ist eine Aktiengesellschaft als Organisationsform vorzugsweise für große Unternehmen reserviert. Tatsächlich hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren jedoch viel dafür getan, um eine Aktiengesellschaft auch für kleinere und mittlere Unternehmen interessant zu machen.

Insbesondere durch das im Jahr 1994 verabschiedete Gesetz über die so genannte „kleine Aktiengesellschaft“ und die mit diesem Gesetz verbundenen Erleichterungen wurde die Aktiengesellschaft plötzlich auch für den Mittelstand interessant.

Ob (auch eine kleine) Aktiengesellschaft die richtige Organisationsform für ein Unternehmen ist, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Das Aktienrecht ist ebenso streng wie kompliziert und bringt im täglichen Handling der Gesellschaft einen nicht zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand mit sich.

Auch muss ein ehemals als Einzelkämpfer tätiger Unternehmer bei Gründung einer Aktiengesellschaft akzeptieren, dass er einen Teil seiner unternehmerischen Macht abgeben muss. Egal, ob ein ehemaliger Alleinunternehmer seine neue Rolle in einer Aktiengesellschaft als Allein- oder Mehrheitsaktionär, als Vorstand oder auch als Aufsichtsrat sieht, wird er sich immer mit den anderen Organen der Aktiengesellschaft arrangieren müssen. Die für die AG gesetzlich vorgeschriebenen Organe des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung sorgen dafür, dass die Entscheidungsmacht nie bei nur einer Person gebündelt wird.

Auf der anderen Seite bietet die Aktiengesellschaft im Vergleich beispielsweise zur GmbH den Vorteil, dass der Kapitalmarkt zur Finanzierung der Gesellschaft wesentlich einfacher in Anspruch genommen werden kann. Investoren können einer Aktiengesellschaft Geld zur Verfügung stellen und erhalten im Gegenzug Aktien des Unternehmens, die grundsätzlich auch jederzeit wieder veräußerbar sind. Der Markt für den Verkauf von GmbH-Anteilen ist hingegen sehr überschaubar.

Auch der potentielle Gang an die Börse mag für manch ein Start-up Unternehmen der entscheidende Grund für die Gründung einer Aktiengesellschaft sein.

Nicht zu unterschätzen ist schließlich auch die psychologische Wirkung, die alleine von dem Begriff „Aktiengesellschaft“ ausgeht. Nach wie vor wird eine Aktiengesellschaft vom Durchschnittsbürger mit finanzieller Potenz und einer gewissen Unternehmensgröße in Verbindung gesetzt. Und so manch einem Gründer einer Aktiengesellschaft soll auch sein neuer Titel als „Vorstand“ wesentlich besser gefallen haben als seine alte Bezeichnung als nur Geschäftsführer.

Grundzüge einer Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft kann von nur einer oder auch mehreren juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden, § 2 AktG.

Der oder die Gründer der Aktiengesellschaft haben eine Satzung aufzustellen, in der die Regeln festgelegt werden, die in der AG gelten sollen. Im Gegensatz zur GmbH sind die für die Aktiengesellschaft geltenden Spielregeln aber weitgehend durch das Aktiengesetz vorbestimmt und können nur dann abweichend vereinbart werden, wenn dies das Gesetz ausdrücklich zulässt, § 23 Abs. 5 AktG.

Grundkapital der Aktiengesellschaft

Was bei der GmbH das Stammkapital ist, nennt sich bei der Aktiengesellschaft Grundkapital. Dieses in Aktien zerlegte Grundkapital muss nach § 7 AktG wenigstens einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro entsprechen.

Dieses Kapital muss auch vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister zur freien Verfügung des Vorstandes stehen, § 36 Abs. 2 AktG.

Die Organe der Aktiengesellschaft

Jede Aktiengesellschaft verfügt nach den gesetzlichen Vorgaben über drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

Der Vorstand hat die Geschäfte der Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten, § 76 Abs. 1 AktG. Er ist in Belangen der Geschäftsführung grundsätzlich nicht weisungsabhängig. Er wird für eine bestimmte Amtszeit, maximal fünf Jahre, bestellt und kann nur aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und hat den Vorstand zu überwachen, § 111 Abs. 1 AktG. Er wird durch die Hauptversammlung der Aktionäre gewählt. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht gleichzeitig im Vorstand der Aktiengesellschaft sitzen und umgekehrt, § 105 Abs. 1 AktG. Je nachdem, welches Mitbestimmungsgesetz anwendbar ist, gehören dem Aufsichtsrat verpflichtend auch Arbeitnehmervertreter an.

In der Hauptversammlung kommen schließlich die Aktionäre der Aktiengesellschaft zum Zuge. Zentrale Entscheidungen, wie zum Beispiel die Gestaltung der Satzung oder die Kapitalausstattung der Gesellschaft sind der Hauptversammlung vorbehalten. Hingegen kann die Hauptversammlung dem Vorstand nicht in sein Tagesgeschäft hineinregieren, vielmehr kann sie über Fragen der Geschäftsführung nur dann entscheiden, wenn dies der Vorstand ausdrücklich verlangt, § 119 Abs. 2 AktG.