Die Haftung im eingetragenen Verein

Ein eingetragener Verein ist rechtsfähig und als solcher auch Haftungsobjekt. Der Verein kann im eigenen Namen Verträge abschließen und Verbindlichkeiten begründen. Für Schulden des Vereins muss grundsätzlich nur der Verein als juristische Person mit seinem Vermögen gerade stehen.

Ein Rückgriff auf das Vermögen einzelner Mitglieder des Vereins für Schulden des Vereins selber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinsmitglieder trifft für Verbindlichkeiten des Vereins keine persönliche Haftung.

Von dieser strikten Trennung zwischen dem Vermögen eines Vereins und dem seiner Mitglieder weicht die Rechtsprechung nur in extrem seltenen Fällen ab. Ganz vereinzelt wurde eine Durchgriffshaftung von Gläubigern auf das Vermögen von Vereinsmitgliedern für Schulden des Vereins zugelassen. Die hier in Frage kommenden Fallgruppen können, exemplarisch für die Aktiengesellschaft dargestellt, hier nachgelesen werden.

Haftung des Vereins für seine Organe

Der Verein wird nach Außen vom seinem Vorstand vertreten. Fügt der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter des Vereins einem Dritten in Ausführung seines Amtes für den Verein einen Schaden zu, so haftet hierfür auch der Verein, § 31 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Organe des Vereins werden durch die Vorschrift des § 31 BGB nicht aus der persönlichen Haftung entlassen. Der Geschädigte erhält vielmehr im Zweifel neben dem persönlich handelnden Organ des Vereins mit dem Verein einen zweiten Haftungsschuldner, bei dem er seine Forderungen anmelden kann.

§ 31 BGB ist auch keine eigene Anspruchsgrundlage für den Geschädigten, sondern überträgt nur eine bestehende Haftung auch auf die juristische Person des Vereins.

Der Verein haftet sowohl für deliktische Handlungen seiner Organe (z.B. Körperverletzung, Unterschlagung, Betrug) als auch für Haftungsansprüche, die sich aus schlecht oder gar nicht erfüllten Verträgen ergeben.

Zentrale Voraussetzung der Haftung des Vereins für seine Organe ist, dass die schadensbegründende Handlung von dem Organ des Vereins „in Ausübung seiner Amtsgeschäfte“ vorgenommen wurde. Der Vorstand muss also für den Verein tätig geworden sein und dabei einen Dritten geschädigt haben.

Soweit der Schaden nicht ursächlich mit einem Amtsgeschäft des Vorstands in Verbindung steht, sondern lediglich „bei Gelegenheit“ des Vorstandhandelns verursacht wurde, scheidet eine Haftung des Vereins aus.

Haftung des Vereins für seine Angestellten

Soweit der Verein nicht durch seinen Vorstand, sondern durch Angestellte handelt, wird ein eventuelles Verschulden dieser normalen Angestellten dem Verein über § 278 BGB zugerechnet.

Soweit der Verein also Mitarbeiter beschäftigt und diese Mitarbeiter in Ausführung ihrer Tätigkeit zum Beispiel Verträge nicht, nur mangelhaft oder verspätet erfüllen, dann haftet für diese Versäumnisse seiner Mitarbeiter grundsätzlich der Verein.

Haftung des Vorstandes eines Vereins

Der Vorstand eines Vereins hat insbesondere im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern persönliche Haftungsrisiken.

Nach § 34 AO (Abgabenordnung) haben die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen die steuerlichen Pflichten dieser Körperschaften zu erfüllen. So hat der Vorstand zum Beispiel für eine ordnungsgemäße Abführung der Lohn- und Kirchensteuer von Angestellten des Vereins zu sorgen.

Verstößt ein Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflichten, dann haftet er den Steuerbehörden nach § 69 AO persönlich für die rückständigen Steuerforderungen zuzüglich etwaiger Säumniszuschläge.