Die Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft

Ärzte, Anwälte, Steuerberater und andere freiberuflich Tätige können sich nach § 1 Abs. 1 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) zu einer Partnerschaft zusammenschließen.

Die Haftungsregelungen einer Partnerschaft ähneln, abgesehen von ein paar markanten Unterschieden, denen der BGB-Gesellschaft oder auch der OHG. Nach § 8 Abs. 1 PartGG haften die Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft den Gläubigern der Partnerschaft als so genannte Gesamtschuldner.

In der Praxis bedeutet dies, dass sich ein Gläubiger einer gegen eine Partnerschaft gerichteten Forderung sowohl an die Gesellschaft selber mit ihrem Gesellschaftsvermögen halten kann, als auch kann der Gläubiger von jedem einzelnen Mitglied der Partnerschaft den vollen Ausgleich seiner Forderung verlangen. Wen der Gläubiger in Anspruch nimmt, kann er sich aussuchen. Er muss nicht vorab bei der Partnerschaft sein Glück versuchen, um sich nachfolgend an einen Partner wenden zu können. Die einzelnen Partner der Partnerschaft haften vielmehr grundsätzlich unmittelbar und sofort. Bei gegen die Partnerschaft gerichteten Forderungen ist also grundsätzlich immer auch das private Vermögen eines jeden Partners im Feuer.

Einschränkung der Haftung bei beruflichen Fehlern

Die Partnerschaft wird als Organisationsform typischerweise von Berufsträgern gewählt, deren Berufsausübung überdurchschnittlich hohe Risiken mit sich bringt. Ein Arzt kann mit einem auch nur leicht fahrlässig verursachten Behandlungsfehler immensen Schaden anrichten. Anwälte, die Fristen übersehen oder ihren Mandaten falsch beraten, können sich über Nacht mit Schadensersatzforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe konfrontiert sehen.

Nachdem für solche extrem teuren Haftungsfälle typischerweise nur ein behandelnder Arzt bzw. ein mit der Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt persönlich verantwortlich ist, hat der Gesetzgeber dieser besonderen Situation durch eine besondere Haftungsregelung Rechnung getragen.

Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften nämlich nur die konkret mit der Bearbeitung eines Auftrages befassten Partner für berufliche Fehler, die ihnen unterlaufen. Bei einer – zuweilen aus mehreren Hundert bestehenden – Partnerschaft haften also für Ansprüche aus beruflichem Fehlverhalten neben der Partnerschaft selber grundsätzlich nur die Partner, die mit der Angelegenheit auch befasst waren.

Von der Haftung ausgenommen ist der Partner, der mit der Bearbeitung des konkreten Auftrages überhaupt nicht befasst war oder dessen Bearbeitungsbeitrag nur von untergeordneter Bedeutung war, § 8 Abs. 2 PartGG. Einen nur untergeordnete Anteil an der Bearbeitung eines Auftrages wird beispielsweise anzunehmen sein, wenn ein Partner lediglich im Rahmen einer Urlaubsvertretung mit der Sache befasst war und inhaltlich oder strategisch keinerlei (schadensaulösenden) Entscheidungen getroffen hat.

Haftungseinschränkung nur bei beruflichen Fehlern

Die haftungseinschränkende Norm des § 8 Abs. 2 PartGG kommt immer nur dann zum Einsatz, wenn es um Ansprüche aus einem beruflichen Fehlverhalten eines sachbearbeitenden Partners geht. Für Ansprüche, die aus der laufenden Geschäftstätigkeit gegen die Partnerschaft gerichtet sind (z.B. Mietforderungen), gilt der Grundsatz, dass neben der Partnerschaft auch jeder Partner mit seinem Privatvermögen in vollem Umfang haftet.

Summenmäßige Haftungsbegrenzungen

Neben der Haftungsbeschränkung auf den mit der Angelegenheit betrauten Partner in § 8 Abs. 2 PartGG sieht § 8 Abs. 3 PartGG vor, dass für bestimmte Berufe die Haftung der Höhe nach begrenzt werden kann. Anwälte, Steuerberater oder auch Wirtschaftsprüfer können mit ihrer Kundschaft durch Individualvereinbarungen ihr Haftung der Höhe nach begrenzen.

Beschränkte Haftung bei Vorhalten einer Versicherung

Schließlich sieht § 8 Abs. 4 PartGG die Möglichkeit vor, Haftungsansprüche auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen, wenn die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung vorhält, die eine bestimmte Mindestdeckungssumme aufweisen muss.