Die Haftung in einer GmbH

Ein nicht unwesentlicher Beweggrund zur Gründung einer GmbH ist in vielen Fällen das Bestreben der Gesellschafter, ihre persönliche Haftung zu begrenzen. Wenn man im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit risikobehaftete Geschäfte tätigen will, im Zuge seiner Berufstätigkeit auch nur möglicherweise mit Produkthaftungsansprüchen oder Haftpflichtansprüchen wegen Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten in Millionenhöhe konfrontiert werden kann, dann ist es ein durchaus nachvollziehbarer Wunsch des betroffenen Berufsträgers, seine Haftung beschränken zu wollen.

Die GmbH ist für diesen Zweck der Haftungsbeschränkung auch grundsätzlich gut geeignet. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist dem Zugriff von Gläubigern der Gesellschaft also grundsätzlich entzogen.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Frage, aus welchem Rechtsgrund ein Dritter gegen die GmbH eine Forderung erhebt. Für Ansprüche aus von der GmbH abgeschlossenen Verträgen haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Dies gilt gleichfalls für mögliche Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder auch aus gesetzlichen Regelungen.

Wenn das Rechtsverhältnis, aus dem Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, alleine zwischen der GmbH und dem Anspruchsteller zustande gekommen ist, haftet für Ansprüche jeder Art grundsätzlich nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Oberste Bürgerpflicht der Verantwortlichen einer GmbH ist es daher, gegenüber ausnahmslos jedem Geschäftspartner klarzustellen, dass vertragliche Beziehungen nur zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftspartner zustande kommen sollen.

Wenn dieser Grundsatz beherzigt wird und die Gesellschafter auch keine persönlichen Verpflichtungen für die GmbH, beispielsweise durch die Stellung von Bürgschaften oder durch einen Schuldbeitritt, übernehmen, ist der Schutz den eine GmbH vor persönlicher Inanspruchnahme bietet, relativ stark.

Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme:

Die GmbH bietet, ebenso wenig wie jede andere Rechtsform, einen Schutz vor strafrechtlichen Konsequenzen. Überschreitet eine GmbH also die Grenze zum rechtlich Erlaubten in einer Form, die den Staatsanwalt interessiert, dann müssen hierfür die Verantwortlichen ihren eigenen Kopf hinhalten und können sich nicht auf eine „beschränkte GmbH-Haftung“ berufen.

Jeder Gesellschafter einer GmbH, der beispielsweise vorsätzlich an betrügerischen Aktionen der Gesellschaft teilnimmt, jede mit Billigung der Gesellschafter unternommene Unterschlagung oder Bilanzfälschung führt zwangsläufig dazu, dass sich die Betroffenen höchstpersönlich vor den Strafgerichten verantworten müssen.

Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen, die man mit einer GmbH nicht umgehen kann, gibt es jedoch sowohl für den Gesellschafter als auch für den Geschäftsführer einer GmbH ein Restrisiko, persönlich und mit dem eigenen Privatvermögen für finanzielle Ansprüche gerade stehen zu müssen.

Unter bestimmten Umständen haften Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH für originär gegen die Gesellschaft gerichtete Ansprüche persönlich.

Einzelheiten zur persönlichen Haftung des Gesellschafters und zur Haftung des Geschäftsführers finden Sie in eigenen Kapiteln.