Die Haftung bei einer BGB-Gesellschaft

Wer finanzielle Ansprüche gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat, kann sich, was die haftungsrechtliche Seite anbelangt, relativ entspannt zurücklehnen. Zunächst einmal haftet nämlich „die Gesellschaft“ mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft. Daneben, und dies macht eine GbR als Haftungspartnerin so attraktiv, haften zusätzlich für dieselbe Schuld auch jeder einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen unbeschränkt und in voller Höhe. Man spricht von einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter in Analogie zu § 128 HGB. Das, was die Gesellschaft schuldet, schuldet grundsätzlich auch jeder einzelne Gesellschafter in voller Höhe.

Haben sich zum Beispiel mehrere Rechtsanwälte zusammengeschlossen und treten sie gemeinsam als X,Y,Z-Kanzlei nach außen auf, dann bilden diese verschiedenen Anwälte kraft Gesetz eine BGB-Gesellschaft … mit entsprechenden Haftungsfolgen für die beteiligten Anwälte und auch für die Gläubiger der Kanzlei.

Hat man nämlich mit dieser aus mehreren Anwälten bestehenden Rechtsanwalts-GbR einen Vertrag geschlossen und wird dieser Vertrag mangelhaft erfüllt, dann kann man neben der BGB-Gesellschaft auch jeden einzelnen Rechtsanwalt mit seinem Privatvermögen für die Erfüllung der Forderungen in Anspruch nehmen.

Es ist dabei einerlei, ob sich die Ansprüche gegen eine BGB-Gesellschaft aus dem Gesetz oder aus einem namens der Gesellschaft mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag ergeben. Für sämtliche Ansprüche, die sich gegen die Gesellschaft richten, müssen auch die Gesellschafter gerade stehen.

Hohes Haftungsrisiko für die Gesellschafter einer GbR

Des einen Freud ist des anderen Leid. Die Tatsache, dass es sich der Gläubiger einer BGB-Gesellschaft grundsätzlich aussuchen kann, ob er neben der Gesellschaft auch einzelne oder alle Gesellschafter in Anspruch nehmen will, bedeutet für den einzelnen Gesellschafter natürlich ein beträchtliches Haftungsrisiko. Er muss mit seinem Privatvermögen für ein mögliches Fehlverhalten seiner Mitgesellschafter einstehen, selbst wenn er auf den haftungsauslösenden Vorgang überhaupt keinen Einfluss hatte und mit dem Vorgang auch gar nicht betreut war.

Gerade für haftungsträchtige Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte war und ist dieses Haftungsszenario ein Grund dafür, sich nach etwas weniger riskanten Organisationsformen umzusehen, wenn man seiner Arbeit zusammen mit Berufskollegen nachgehen will.

Ist man nämlich als BGB-Gesellschaft organisiert, dann entkommt der einzelne Gesellschafter der persönlichen Haftung nur unter erschwerten Umständen. Natürlich legt kein Gesellschafter einer GbR Wert darauf, ein für ihn vielleicht unübersehbares Haftungsrisiko einzugehen. Er kann sich von dieser umfassenden auch privaten Haftung aber nicht dadurch befreien, indem er einem Geschäftspartner einseitig mitteilt, dass er nur bis zu einer bestimmten Höhe haften will oder die Haftung generell auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Ebenso Dritten gegenüber unwirksam sind haftungsbeschränkende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft, so zum Beispiel auch eine summenmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführers einer GbR . Was auch immer die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zu Haftungsfragen vereinbart haben, muss ein Dritter, der Ansprüche gegen die Gesellschaft (… und die Gesellschafter) hat, nicht entgegenhalten lassen.

Haftungsbeschränkung durch Individualvereinbarung

Rechtlich möglich und wirksam sind in jedem Fall ausdrückliche individuelle Vereinbarungen der Gesellschaft mit ihren Gläubigern, wonach die Haftung beschränkt werden soll. So kann man zum Beispiel zulässigerweise vereinbaren, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll. Lässt sich ein Vertragspartner einer GbR auf eine solche Vereinbarung ein, dann hat er im Zweifel nicht mehr die Möglichkeit, mit seinen Forderungen auch die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich unwirksam sind haftungsbeschränkende Vereinbarungen, die lediglich in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind oder konkludent zustande gekommen sein sollen. Eine wirksame Haftungsbeschränkung setzt also regelmäßig eine Individualvereinbarung zwischen Gläubiger und Gesellschafter voraus.

Jedoch gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. In besonderen Fällen, so zum Beispiel bei geschlossenen Immobilienfonds, die in Form einer BGB-Gesellschaft organisiert sind, lässt die Rechtsprechung auch eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag gelten und fordert keinen individuellen Haftungsausschluss. Begründet wird diese Ausnahme bei geschlossenen Immobilienfonds mit dem Unstand, dass der Erwerb einer Fondsbeteiligung eine reine Kapitalanlage darstellt. „Die Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen ist weder dem einzelnen Anleger zumutbar noch kann sie vernünftigerweise vom Rechtsverkehr erwartet werden“ (BGH, Urteil vom 21. 1. 2002 - II ZR 2/00).

Haftung neu eintretender Gesellschafter

Tritt ein neuer Gesellschafter in eine bestehende BGB-Gesellschaft ein, so haftet er auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern (BGH, Urteil vom 7. 4. 2003 - II ZR 56/02).

In den Fällen des Neueintritts eines Gesellschafters wird von den Gerichten die Vorschrift des § 130 HGB (Handelsgesetzbuch) entsprechend angewendet. Der neu eintretende Gesellschafter muss also nicht ausdrücklich erklären, dass er für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gerade stehen will, um in die Haftung zu kommen.

Eine Ausnahme von dieser umfassenden Haftung des neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft könnte nach Rechtsprechung des BGH lediglich für Schulden der Gesellschaft aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen (BGH, a.a.O.).