Die Haftung des Gesellschafters

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen, nicht der Gesellschafter mit seinem privaten Vermögen.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

Haftung des Gesellschafters für die Vorgründungsgesellschaft

Eine GmbH entsteht wirksam erst mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, § 11 Abs. 1 GmbHG. Wird „die Gesellschaft“ aber bereits vor diesem Zeitpunkt tätig, haften die Gründer für sämtliche Ansprüche unter anderem dann persönlich und unbeschränkbar, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist (BGHZ 134, 333) bzw. wenn die Gesellschafter nie die Absicht hatten, die GmbH tatsächlich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Diese Haftung kann auch nicht dadurch entschärft werden, indem die Beteiligten offen legen, dass die Gesellschaft noch gar nicht endgültig entstanden ist und beispielsweise unter der Bezeichnung „GmbH in Gründung“ firmieren.

Haftung des Gesellschafters wegen Rechtsformenmissbrauch

Der Grundsatz in § 13 Abs. 2 GmbHG, wonach nur die GmbH selber mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, ist zwar grundsätzlich immer zu berücksichtigen, gilt aber nicht lückenlos.

Immer dann, wenn sich die Gründung der GmbH als Rechtsmissbrauch herausstellt und die Gesellschaft lediglich missbräuchlich vorgeschoben wird, um dritte Geschäftspartner sittenwidrig zu schädigen, kommt eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter persönlich in Frage.

Die Voraussetzungen für eine solche allgemeine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter werden von den Gerichten jedoch nur in extremen Fällen und sehr zurückhaltend angenommen, da die Haftungstrennung zwischen Gesellschaftsvermögen einerseits und dem Privatvermögen der Gesellschafter der GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG immanent ist.

Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Nach § 64 GmbHG haftet grundsätzlich nur der Geschäftsführer für Zahlungen, die von der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an Dritte geleistet wurden.

Diese Haftung kann aber auch den Gesellschafter treffen, wenn er sich in die Geschäftsführung einmischt, beispielsweise den Geschäftsführer von der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages abhält oder dann, wenn der Gesellschafter, ohne als solcher berufen worden zu sein, als faktischer Geschäftsführer tätig geworden ist.

Haftung wegen Existenzvernichtung

Eine, wenn auch indirekte, Haftung von Gesellschaftern kommt weiter dann in Frage, wenn Gesellschafter der Gesellschaft vorsätzlich in einem Umfang Vermögenswerte entziehen, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

Soweit von den Gesellschaftern „missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende "kompensationslose" Eingriffe in das zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen“ vorgenommen werden, kommt gemäß § 826 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach der Rechtsprechung des BGH eine Haftung der Gesellschafter in Frage (BGH, Urteil vom 16. 7. 2007 - II ZR 3/04).

Ansprüche wegen Existenzvernichtung sind solche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Ein direkter Anspruch der Gläubiger gegen die Gesellschafter besteht im Falle des existenzvernichtenden Eingriffs nicht. Gläubiger der GmbH können aber deren Ansprüche gegen die Gesellschafter pfänden und nachfolgend aus diesen Ansprüchen gegen die Gesellschafter persönlich vorgehen.

Haftung bei Einsetzung eines ungeeigneten Geschäftsführers

Eine weitere persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet § 6 Abs. 5 GmbHG. Wenn die Gesellschafter schuldhaft eine ungeeignete, weil zum Beispiel unzuverlässige, Person mit der Geschäftsführung betrauen, haften sie gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, der dadurch entsteht, dass dieser Geschäftsführer die ihm gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.