Motive für die Gründung einer Gesellschaft

Wenn man unternehmerisch tätig werden will, hat man nach deutschem Recht eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich zu organisieren.

So ist es jedermann unbenommen, seinen Geschäften als Einzelunternehmer nachzugehen und auf diesem Weg Umsatz und hoffentlich Gewinn zu erzielen. Ein Einzelunternehmer ist denkbar wenigen formalen Erfordernissen ausgesetzt, wenn er seinen Tätigkeiten nachgeht, trägt neben allen Chancen aber auch sämtliche Risiken seines Tuns.

Es sind vor allem zwei Momente, die einen Einzelkaufmann in der Regel darüber nachdenken lassen, seine Geschäfte unter dem Dach einer Gesellschaft zu führen. So macht die Gründung einer Gesellschaft vor allem dann Sinn, wenn man sein Geschäft nicht alleine, sondern mit einem oder mehreren gleichberechtigten Partner führen will.

Zum anderen bietet die Gründung einer Gesellschaft die Möglichkeit, die persönliche Haftung für Forderungen aus der ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beschränken. Während der Einzelunternehmer für sämtliche aus seiner Tätigkeit resultierenden Schulden und Forderungen auch mit seinem privaten Vermögen gerade stehen muss, kann ein Gesellschafter seine Haftung auf eine von ihm in die Gesellschaft zu leistende Einlage beschränken.

Wer also haftungsträchtige Unternehmungen betreibt, beispielsweise damit rechnen muss, mit Produkthaftungsansprüchen konfrontiert zu werden, tut gut daran, sich eine Begrenzung seiner persönlichen Haftung durch Gründung einer Gesellschaft zu überlegen.

Personen- oder Kapitalgesellschaft?

Die Frage, ob der Unternehmer besser eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder Aktiengesellschaft oder eine Personengesellschaft in Form einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder einer KG (Kommanditgesellschaft) gründen soll, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Folgende Punkte sind gegeneinander abzuwägen:

Die persönliche Haftung

Nur bei der GmbH und der AG ist die persönliche Haftung der Gesellschafter weitgehend begrenzt. Der GmbH-Gesellschafter und der Aktionär haften nur für die Erbringung ihrer Stammeinlage.

Die Gesellschafter einer OHG haften hingegen für Forderungen, die gegen die Gesellschaft gerichtet sind, unbeschränkt und unbeschränkbar. Bei einer Kommanditgesellschaft haftet der so genannte Komplementär unbegrenzt.

Grundsatz der Selbstorganschaft/Fremdorganschaft

Bei einer OHG und einer KG muss einer der persönlich haftenden Gesellschafter gleichzeitig die Geschäftsführung innehaben. Will man also als Inhaber einer Gesellschaft nicht an vorderster Front die Geschäfte leiten, sondern einen Dritten mit der Führung der Geschäfte betrauen, bleibt nur eine Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft sind typischerweise nicht sämtliche Gesellschafter mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft betraut.

Kosten der Gründung

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft führt nur über den Notar. Hierbei entstehen (überschaubare) Kosten, die bei Gründung einer OHG oder KG nicht anfallen. OHG und KG sind lediglich zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden.

Mindestkapital

Für GmbH und Aktiengesellschaft ist bei Gründung ein Mindestkapital als Haftungsgrundlage in Höhe von Euro 25.000 bzw. Euro 50.000 aufzubringen. OHG und KG stellen diese Forderungen nicht. Eine Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden.

Steuerrechtliche Gründe für die Rechtsformwahl

Die Besteuerung von KG bzw. OHG und GmbH bzw. AG unterscheiden sich deutlich.

Gemeinsam ist allen Gesellschaften noch die Gewerbesteuerpflichtigkeit.

Während jedoch die Gesellschafter einer Personengesellschaft nach ihrem persönlichen Steuersatz zur Einkommenssteuer veranlagt werden, ist die OHG bzw. KG selber nicht einkommenssteuerpflichtig. Gewinne und Verluste der Personengesellschaft wirken sich ausschließlich bei der Besteuerung der Gesellschafter aus. Der von einer Personengesellschaft erzielte Gewinn wird vom Finanzamt festgestellt und nachfolgend auf die Gesellschafter verteilt. Der bei einzelnen Gesellschafter angefallene Gewinn wird bei ihm als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grundlage seines persönlichen Steuersatzes versteuert.

Die GmbH bzw. die AG hingegen haben als Rechts- und damit Steuersubjekt selber Körperschaftsteuer zu bezahlen. Die Körperschaftsteuer beträgt derzeit (11/2013) 15% des zu versteuernden Gewinns, § 23 Abs. 1 KStG. Ein an den Geschäftsführer einer GmbH geleistetes Gehalt schmälert diesen von der GmbH zu versteuernden Gewinn.

Ob Gründung einer Personal- oder Kapitalgesellschaft am Ende zu einer geringeren Steuerbelastung für den Gesellschafter führt, ist in jedem Einzelfall zu ermitteln und dürfte in Anbetracht der Reformwütigkeit des Steuergesetzgebers auch ständigen Schwankungen unterworfen sein.

Gesellschaftszweck

Während OHG und KG zwingend voraussetzen, dass die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, setzt eine GmbH dies nicht voraus. Mit einer GmbH können demnach auch beispielsweise karitative Zwecke oder jeder andere legale Zweck verfolgt werden.

Mitbestimmung

Gründer von GmbH bzw. AG müssen sich ab einer bestimmten Größe (ab 500 Mitarbeiter) darauf einrichten, dass ihr Unternehmen mitbestimmungspflichtig wird und Arbeitnehmervertreter über geschäftliche Entscheidungen mitreden. Bei der OHG und der KG ist dies, unabhängig von der Größe der Gesellschaft, ausgeschlossen.