Was bedeutet Bar- oder Sachgründung einer GmbH?

Eine GmbH ist ein künstliches Gebilde, das aber als so genannte juristische Person wie ein geschäftsfähiger Mensch am Geschäftsverkehr teilnehmen kann, Verträge abschließt und Verpflichtungen eingeht.

Wenn man sich als Geschäftspartner eine GmbH aussucht, weiß man prinzipiell nicht, wie es um die finanzielle Lage dieser Gesellschaft bestellt ist. Die GmbH als Vertragspartner kann ebenso solvent und zahlungskräftig sein, wie sie auch am Tag eins nach dem Vertragsschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eingetretener Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beantragen kann.

Hat sich eine GmbH in die Insolvenz verabschiedet, geht Gläubiger mit ihren gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen oft genug leer aus. Man hat als Haftungspartner für eigene Ansprüche bei einer GmbH in der Regel eben nur die Gesellschaft selber und kann nicht auf die für die Gesellschaft handelnden Personen zugreifen. Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH haften für Verbindlichkeiten der GmbH nicht mit ihrem Privatvermögen.

Das Stammkapital als Haftungsgrundlage

Um hier für Geschäftspartner der GmbH zumindest ein Mindestmaß an Sicherheit zu schaffen, ordnet das Gesetz in § 5 GmbHG an, dass jede GmbH bei Gründung über ein Mindestkapital verfügen muss, mit dem die Gesellschaft für gegen sie gerichtete Forderungen gerade steht.

Das Mindest-Stammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro.

Dieser Betrag muss (mit der Einschränkung des § 7 Abs. 2 GmbHG) der Gesellschaft bei Gründung von ihren Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden, damit die Gesellschaft überhaupt in das Handelsregister eingetragen wird und zum Leben erweckt wird.

Haben die Gesellschafter ihre Einlagen erbracht, sind sie haftungstechnisch weitgehend aus dem Schneider.

Stammeinlage mit Bar- oder mit Sachmitteln erbringen

Das Gesetz lässt es nunmehr zu, dass diese Haftungseinlage von den Gesellschaftern entweder durch die Verfügungstellung von Geld oder durch die Einbringung einer werthaltigen Sacheinlage in die Gesellschaft erbracht wird.

Eine Bargründung ist regelmäßig unkompliziert. Es muss auch nicht unbedingt Bargeld fließen, sondern es reicht ebenso gut aus, dass der Gesellschafter per Banküberweisung (Buchgeld) Geldmittel zufließen lässt. Im Rahmen der Anmeldung hat der Geschäftsführer der GmbH gegenüber dem Registergericht zu versichern, dass der über die entsprechenden Bareinlagen in gesetzlicher Höhe uneingeschränkt verfügen kann. Erst wenn diese Bestätigung durch den Geschäftsführer vorliegt, kann die GmbH eingetragen werden.

Das Stammkapital der GmbH kann aber durch die Stellung von Sacheinlagen, also von werthaltigen Gegenständen wie z.B. Autos, Büroeinrichtungen, ein Grundstück aber auch Forderungen des Gesellschafters und vermögenswerte Rechte wie z.B. Markenrechte oder Patente erbracht werden. Wenn ein Gesellschafter also keine Geldmittel zur Verfügung stellen will oder kann, so kann er seiner originären Pflicht zur Leistung seiner Einlage auch durch die Übereignung eines Gegenstandes an die Gesellschaft nachkommen.

Die Möglichkeit zur Stellung von Sacheinlangen ist bereits im Gesellschaftsvertrag unter genauer Angabe des konkreten Gegenstandes und des Nennbetrages des Geschäftsanteils vorzusehen, § 5 Abs. 4 GmbHG.

Die Sachgründung einer GmbH nimmt regelmäßig mehr Zeit in Anspruch, da beim Registergericht ein erhöhter Prüfungsaufwand entsteht.